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Unsere Stornobedingungen

Unsere Stornobedingungen ohne Stornoversicherung

Bei Stornierung innerhalb von 4-6 Wochen vor dem reservierten Termin verrechnen wir 30%, innerhalb von 2-4 Wochen 50% und innerhalb der letzten 2 Wochen 100% der Beherbergungskosten.

... oder mit Stornoversicherung

Um diese Kosten zu vermeiden, gibt es die Möglichkeit einer Stornoversicherung.
Bei Inanspruchnahme überweisen Sie die Prämie bitte innerhalb von 7 Tagen ab Buchungsdatum auf folgendes Konto:
Lautet auf Alexander Purt

Kto Nr. 822 10 911
BLZ: 60000

Storno-Schutz

Versicherungssumme bis

Prämie

€ 100,00€ 8,00
€ 200,00€ 12,00
€ 300,00€ 17,00
€ 400,00€ 21,00
€ 500,00€ 26,00
€ 800,00€ 40,00
€ 1.000,00€ 50,00


II. Besonderer Teil
A: Stornoschutz bei Nichtantritt oder Abbruch einer Reise
Artikel 12
Gegenstand der Versicherung
Gegenstand der Versicherung ist die zum Zeitpunkt des Versicherungsabschlusses gebuchte Reise. Die folgenden
auf die Reise bezogenen Bestimmungen sind sinngemäß auch auf Mietobjekte anzuwenden.
Artikel 13
Versicherungsfall
1. Ein Versicherungsfall liegt vor, wenn aus einem der folgenden Gründe eine Reise nicht angetreten werden
kann oder abgebrochen werden muss:
1.1. plötzlich eintretende schwere Erkrankung, schwere gesundheitliche Unfallfolgen, Impfunverträglichkeit
oder Tod der versicherten Person.
Die Erkrankung, Impfunverträglichkeit oder Unfallfolge gilt als schwer, wenn sich daraus für die gebuchte
Reise zwingend die Reiseunfähigkeit ergibt. Psychische Erkrankungen, die erstmals auftreten,
sind versichert, wenn dadurch ein stationärer Spitalsaufenthalt oder eine Behandlung durch einen
Facharzt der Psychiatrie erforderlich wird.
Bestehende Leiden (siehe jedoch Art. 15) sind nur dann versichert, wenn sie unerwartet akut werden;
1.2. Schwangerschaft der versicherten Person, wenn die Schwangerschaft erst nach der Reisebuchung
festgestellt worden ist. Wurde die Schwangerschaft bereits vor Reisebuchung festgestellt, werden
die Stornokosten nur übernommen, wenn schwere Schwangerschaftskomplikationen (diese müssen
ärztlich bestätigt sein) auftreten;
1.3. plötzlich eintretende schwere Erkrankung, schwere gesundheitliche Unfallfolgen oder Tod von Familienangehörigen
oder einer anderen persönlich nahe stehenden Person (diese muss bei Versicherungsabschluss
im Versicherungsnachweis/in der Buchungsbestätigung des Reisebüros namentlich
genannt werden; pro Buchung kann nur eine nahe stehende Person angegeben werden),
wodurch die Anwesenheit der versicherten Person am Heimatort dringend erforderlich ist.
Als Familienangehörige gelten der Ehepartner (bzw. Lebensgefährte im gemeinsamen Haushalt lebend),
die Kinder (Stief-, Schwieger-, Enkel-), die Eltern (Stief-, Schwieger-, Groß-), die Geschwister
der versicherten Person;
1.4. bedeutender Sachschaden am Eigentum der versicherten Person an seinem Wohnort infolge Elementarereignis
(Feuer etc.) oder Straftat eines Dritten, der seine Anwesenheit erforderlich macht;
1.5. unverschuldeter Verlust des Arbeitsplatzes infolge Kündigung der versicherten Person durch den
Arbeitgeber;
1.6. Einberufung der versicherten Person zum Grundwehr- bzw. Zivildienst, vorausgesetzt die zuständige
Behörde akzeptiert die Reisebuchung nicht als Grund zur Verschiebung der Einberufung;
1.7. Einreichung der Scheidungsklage (bei einvernehmlicher Trennung der dementsprechende Antrag)
beim zuständigen Gericht unmittelbar vor einer gemeinsamen Reise der betroffenen Ehepartner;
1.8. Nichtbestehen der Reifeprüfung oder einer gleichartigen Abschlussprüfung einer mindestens
3-jährigen Schulausbildung durch die versicherte Person unmittelbar vor dem Reisetermin einer vor
der Prüfung gebuchten, versicherten Reise;
1.9. Eintreffen einer unerwarteten gerichtlichen Vorladung der versicherten Person, vorausgesetzt das
zuständige Gericht akzeptiert die Reisebuchung nicht als Grund zur Verschiebung der Vorladung.
2. Ein Versicherungsfall liegt auch dann vor, wenn eine Reise abgebrochen werden muss, weil Unruhen aller
Art, Naturkatastrophen oder Epidemien vor Ort die körperliche Sicherheit des Versicherten konkret gefährden
(eine Gefährdung liegt jedenfalls dann vor, wenn das Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten
eine Reisewarnung für das betroffene Land oder Gebiet verlautbart hat), und dadurch die Unmöglichkeit
der Fortsetzung der Reise eindeutig gegeben ist.
3. Der Versicherungsfall gilt für die betroffene versicherte Person, deren gleichwertig versicherte mitreisende
Familienangehörige und für maximal drei weitere gleichwertig versicherte mitreisende Personen sowie bei
Bezahlung eines Familientarifs (siehe Art. 1.) für sämtliche im Versicherungsnachweis genannte Personen.
Gleichwertig versichert ist, wer für den eingetretenen Versicherungsfall gemäß Pkt. 1. beim Versicherer
ebenfalls versichert ist.
Artikel 14
Zeitlicher Geltungsbereich
1. Für Stornoleistungen beginnt der Versicherungsschutz mit Versicherungsabschluss (bei Zahlscheinabschlüssen
am Tag nach der Einzahlung um 0.00 Uhr) und endet mit Reiseantritt.
2. Für Reiseabbruchleistungen beginnt der Versicherungsschutz mit Reiseantritt und endet mit gebuchtem
Reiseende oder mit vorherigem Ablauf der Versicherung.
3. Für Reisen, die vor Versicherungsabschluss gebucht worden sind, beginnt der Versicherungsschutz erst
am 10. Tag nach Versicherungsabschluss (ausgenommen Todesfall, Unfall oder Elementarereignis wie in
Art. 13 beschrieben).
Seite 6 ERV-RVB 2006
Europäische Reiseversicherung AG • Augasse 5-7 • A-1090 Wien • www.europaeische.at
Telefon: +43/1/317 25 00 • Fax: +43/1/319 93 67 • E-Mail: info@europaeische.at
Artikel 15
Ausschlüsse
Kein Versicherungsfall liegt vor, wenn
1. der Reisestorno- oder Abbruchgrund in Zusammenhang steht mit einer der nachfolgenden Erkrankungen/
Behandlungen der versicherten Personen: psychische Erkrankungen (siehe jedoch Art. 13, Pkt. 1.1.),
Dialyse, Organtransplantationen, Aids, Schizophrenie;
2. der Reisestornogrund
2.1. in Zusammenhang steht mit einer der nachfolgenden, innerhalb der letzten 12 Monate vor Versicherungsabschluss
stationär behandelten Erkrankung der versicherten Personen: Herzerkrankungen,
Schlaganfall, Krebsleiden, Diabetes (Typ 1), Epilepsie, Multiple Sklerose;
2.2. bei Versicherungsabschluss bereits vorgelegen hat oder voraussehbar gewesen ist.
3. der Reiseabbruchgrund
3.1. in Zusammenhang steht mit einer im Pkt. 2.1. genannten, innerhalb der letzten 12 Monate vor Antritt
der Reise stationär behandelten Erkrankung der versicherten Personen;
3.2. bei Antritt der Reise bereits vorgelegen hat oder voraussehbar gewesen ist.
4. das Reiseunternehmen vom Reisevertrag zurücktritt;
5. der vom Versicherer beauftragte Facharzt/Vertrauensarzt (siehe Art. 16, Pkt. 3.) die Reiseunfähigkeit
nicht bestätigt.
Artikel 16
Obliegenheiten
Der Versicherte ist verpflichtet,
1. wenn die Reise aus einem versicherten Grund nicht angetreten werden kann,
1.1. nach Eintritt des Versicherungsfalles die Reisebuchung bei der Buchungsstelle unverzüglich zu
stornieren, um die Stornokosten möglichst niedrig zu halten;
1.2. den Versicherer unverzüglich über den Versicherungsfall unter Angabe des Stornogrundes und unter
Beilage der Buchungsbestätigung und des Versicherungsnachweises schriftlich zu verständigen;
1.3. bei Reiseunfähigkeit aus medizinischen Gründen der schriftlichen Meldung des Versicherungsfalles
ein detailliertes ärztliches Attest/Unfallbericht und die Krankmeldung bei der Sozialversicherung
beizulegen. Im Falle einer psychischen Erkrankung ist die Reiseunfähigkeit durch einen Facharzt
der Psychiatrie nachzuweisen;
2. wenn die Reise aus medizinischen Gründen abgebrochen werden muss, eine entsprechende Bestätigung
des behandelnden Arztes vor Ort (siehe Art. 13, Pkt. 1.1.) ausstellen zu lassen;
3. sich auf Verlangen des Versicherers durch einen von diesem beauftragten Facharzt/Vertrauensarzt untersuchen
zu lassen;
4. unverzüglich folgende Unterlagen an den Versicherer zu senden:
- Stornokostenabrechnung
- vollständig ausgefülltes Stornoschadenmeldeformular
- ärztliche Bestätigung über die verordneten Medikamente
- sonstige Beweismittel, die den Anspruch auf die Versicherungsleistung dem Grunde und der Höhe
nach belegen (z.B. Mutter-Kind-Pass, Einberufungsbefehl, Scheidungsklage, Maturazeugnis, Sterbeurkunde);
5. die nicht genutzten Reiseunterlagen (Tickets, Hotelgutscheine etc.) dem Versicherer auf Verlangen auszuhändigen;
6. alle behandelnden Ärzte von der Schweigepflicht zu entbinden, soweit dies zur Schadenbeurteilung notwendig
ist.
Artikel 17
Höhe der Entschädigungsleistung
Der Versicherer ersetzt dem Versicherten im Rahmen der jeweils genannten Versicherungssumme
1. bei Reiserücktritt jene Stornokosten, die zum Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfalles vertraglich
geschuldet sind, und jene amtlichen Gebühren, die der Versicherte nachweislich für seine Visumerteilung
bezahlen musste;
2. bei Rücktritt von einem Reisearrangement mit inkludierter Stornoversicherung den Selbstbehalt bis maximal
20 % der Stornokosten;
3. bei Reiseabbruch
3.1. die bezahlten, aber nicht genutzten Teile der Reise (exkl. Rückreisetickets);
3.2. die durch die vorzeitige Rückreise entstandenen zusätzlichen Fahrtkosten. Darunter sind jene Kosten
zu verstehen, die durch die Nichtverwendbarkeit oder nur teilweise Verwendbarkeit gebuchter
Rückreisetickets oder sonstiger Fahrausweise entstehen. Bei Erstattung der Rückreisekosten wird
bezüglich Art und Klasse des Transportmittels auf die gebuchte Qualität abgestellt. Bei Reiseabbruch
aus den in Art. 13, Pkt. 2. genannten Gründen werden nur die durch die vorzeitige Rückreise
entstandenen zusätzlichen Fahrtkosten ersetzt.